
Neues BGH-Urteil zur Korrigierbarkeit von Betriebskostenabrechnungen
Betriebskostenabrechnungen sind immer wieder Stein des Anstoßes für Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten mit den Mietern. Eine wichtige Frage dabei ist, ob sich Betriebskostenabrechnungen noch korrigieren lassen, sobald man sie an die Mieter weitergegeben hat. Also kann man nachträglich gefundene Fehler nach Entdeckung noch korrigieren? Oder gilt das Ganze dann als „in Stein gemeisselt“.
Zu dieser grundsätzlichen Frage gibt es nun ein neues und klares Urteil: Man kann! Und das sogar ein Jahr lang. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof, nachdem eine ganz typische Abrechnungsstreitigkeit zwischen Vermieter und Mieter bis zu dieser hohen Instanz durchgereicht wurde.
Der Fall kursierte bereits seit Mitte 2007 in den Wiedervorlagen einiger deutschen Gerichte bevor es jetzt vor dem BGH zu einem Urteil kam. Der Vermieter hatte vergessen die Heizölkosten einzurechnen und verlangte deshalb einen Teil des vorher an den Mieter ausgezahlte Guthabens aufgrund dieses Fehlers zurück. Und zwar zu Recht.
Allein die in § 556 Abs. 3 BGB festgelegte Abrechnungsfrist ist einzuhalten innerhalb derer auch Fehler korrigiert werden dürfen. Eine Betriebskostenabrechnung ist also nicht als verbindlich anzusehen, nur weil schon Gelder geflossen sind, urteilte der BGH und stärkt damit die Vermieterrechte. (BGH, Urteil v. 12.01.11, Az. VIII ZR 296/09)