AFM für Geschäftskunden Wenn es um den Service rund um gewerblich genutze Gebäude geht machen wir keine Kompromisse. Wir bieten verlässliche Dienstleistungen perfekt zugeschnitten auf unsere Geschäftskunden.
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Schön, dass sie die Seiten der AFM Active Facility Management GmbH und damit uns besuchen. Wir sind Ihr verlässlicher Ansprechpartner wenn es um die Wartung, Pflege und den Werterhalt von geschäftlich und privat genutzten Gebäuden und Grundstücken geht.
So begründen Sie Mieterhöhungen korrekt
Unser Tipp für Sie als Vermieter: Sollten Sie eine Mieterhöhung anstreben, achten Sie darauf, diese Mieterhöhung Ihrem Mieter gegenüber mit nur einem Argument zu begründen. Unterschiedliche Begründungsmittel sind nicht zulässig, entschied nun das Amtsgericht Siegburg. In dem vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter gegenüber eine Mieterhöhung erst mit einem nicht qualifizierten Mietspiegel und danach, zur Unterstützung der Argumentation, noch mit einem Sachverständigengutachten begründet. Nachdem sein Mieter trotz dieser (zusätzlichen) Begründung dennoch nicht zustimmte, verklagte der Vermieter seinen Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht in Siegburg lehnte die Klage ab.
Als Begründung führte das Gericht an, dass ein Mieterhöhungsverlangen immer nachvollziehbar und eindeutig begründet sein muss. Mehrere Begründungsmittel sind also nicht zulässig (AG Siegburg, Az. 101 C 263/10). Dabei beruft sich das Gericht auf den auf Mieterhöhung anzuwendenden §558a BGB, der keine unterschiedlichen Begründungsmittel oder eine Kombination solcher vorsieht.
Ganz konkret für Sie als Vermieter heisst das: Sollten Sie eine Mieterhöhung durchsetzen wollen oder müssen, führen Sie nur ein Argument aus um Ihren Anspruch zu begründen, beispielsweise den offiziellen Mietspiegel der Stadt. Eine solche Begründung ist dann sowohl für den Mieter, als auch rechtlich eindeutig.
Nehmen Sie Abstand von unterstützenden Begründungen, selbst wenn diese für Sie leicht nachvollziehbar erscheinen und wenden Sie das für den Mieter nachvollziehbarste und stärkste Argument an.
Neues BGH-Urteil zur Korrigierbarkeit von Betriebskostenabrechnungen
Betriebskostenabrechnungen sind immer wieder Stein des Anstoßes für Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten mit den Mietern. Eine wichtige Frage dabei ist, ob sich Betriebskostenabrechnungen noch korrigieren lassen, sobald man sie an die Mieter weitergegeben hat. Also kann man nachträglich gefundene Fehler nach Entdeckung noch korrigieren? Oder gilt das Ganze dann als „in Stein gemeisselt“.
Zu dieser grundsätzlichen Frage gibt es nun ein neues und klares Urteil: Man kann! Und das sogar ein Jahr lang. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof, nachdem eine ganz typische Abrechnungsstreitigkeit zwischen Vermieter und Mieter bis zu dieser hohen Instanz durchgereicht wurde.
Der Fall kursierte bereits seit Mitte 2007 in den Wiedervorlagen einiger deutschen Gerichte bevor es jetzt vor dem BGH zu einem Urteil kam. Der Vermieter hatte vergessen die Heizölkosten einzurechnen und verlangte deshalb einen Teil des vorher an den Mieter ausgezahlte Guthabens aufgrund dieses Fehlers zurück. Und zwar zu Recht.
Allein die in § 556 Abs. 3 BGB festgelegte Abrechnungsfrist ist einzuhalten innerhalb derer auch Fehler korrigiert werden dürfen. Eine Betriebskostenabrechnung ist also nicht als verbindlich anzusehen, nur weil schon Gelder geflossen sind, urteilte der BGH und stärkt damit die Vermieterrechte. (BGH, Urteil v. 12.01.11, Az. VIII ZR 296/09)
Begehrter denn je: Die Immobilie als Kapitalanlage
ImmobilienScout24 macht jedes Jahr wieder eine Online-Umfrage bei der über 2000 Immobilieninteressierte nach ihren Absichten, Wünschen und Motivationen befragt werden. Das sogenannte Immobilienbarometer zeigt einige interessante Entwicklungen auf. So sucht jeder Vierte der Befragten eine Immobilie als reine Kapitalanlage. Bei gleicher Umfrage im Vorjahr war es noch jeder Achte. Ebenfalls sehr interessant: 73% der Umfrage-Teilnehmer erwarten eine Wertsteigerung der vakanten Immobilie. Jeder Zehnte rechnet sogar mit einem „hohen Wertzuwachs“.
Unter allen Immobiliensuchenden ist das niedrige Zinsniveau der Hauptgrund für die Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt eine Immobilie zu suchen, denn die Objektpreise werden interessanterweise nicht als besonders günstig empfunden. Nur 6,8% der Umfrageteilnehmer geben „günstige Immobilienpreise“ als Hauptgrund an. Das sind sogar nur halb so viele wie in der vorjährigen Umfrage. Die Motivation zum jetzigen Zeitpunkt eine Immobilie zu suchen, gibt die Gesamtheit der Befragten in folgender Gewichtung an:
- Altersvorsorge (49 Prozent)
- Günstige Zinsen (40 Prozent)
- Mietzahlungen vermeiden (29 Prozent)
- Immobilien sind krisensicher (28 Prozent)
- Unabhängigkeit vom Vermieter (24 Prozent)
Den gesamten Artikel zum Immobilienbarometer von ImmobilienScout24 kann man hier nachlesen.
Eines der StreetView-Autos auf deutschen Straßen
Es ist ruhig geworden in der Diskussion um den Google StreetView-Dienst. Als 2008 Google mit seinen Opel Astras die erste Runde auf deutschen Straßen gedreht hatte, spaltete sich Deutschland in zwei Lager: Gegner des Dienstes, die ihre Privatsphäre ausspioniert sahen und Befürworter, die den Nutzen aus dem Dienst schwerer wogen als die Gefahren. Egal zu welchem Lager man selbst gehörte und noch gehört- es ist eine Menge Zeit seit damals vergangen. Wohl auch für Google anscheinend genügend Zeit, um jetzt zur zweiten Runde anzusetzen.
Im März soll es soweit sein: Die StreetView-Flotte mit ihren von weitem gut erkennbaren, mit hohen Kameramasten ausgestatteten Astras fahren wieder auf deutschen Straßen und fügen jede Menge weitere Straßenzüge und Sehenswürdigkeiten der Google Maps-Datenbank hinzu. Und das in noch größerem Umfang als beim letzten Mal. Nicht nur das Ruhrgebiet bekommt einen ausgiebigen Besuch wird umfangreich eingelesen. Eine komplette Besuchsliste von ganz Deutschland, also quasi den „Fahrplan“ der Autos finden Sie hier.
Wie immer wird es für Eigentümer die Möglichkeit geben das eigene Gebäude verpixeln zu lassen. Vermieter sollten dabei allerdings überlegen, dass es von großem Vorteil für sie sein kann, das Objekt der Vermietung unverpixelt zu lassen: Googles Dienst ist nämlich bei Wohnungssuchenden überaus beliebt und wird intensiv dazu genutzt, sich einen ersten Überblick über die Nachbarschaft zu verschaffen. Behalten Sie das im Auge, wenn die Straße mit Ihrem Gebäude eingelesen wurde und Sie sich für oder gegen eine Verpixelung entscheiden.
Kautionen sind am besten auf einem Zinskonto mit ordentlicher Verzinsung aufgehoben, zwingend getrennt von Privatkonten des Vermieters.
Unser Tipp für 2011: Falls Sie es nicht bereits schon längst getan haben, dann sollten Sie spätestens im neuen Jahr darauf achten, dass Ihr Mietkautionskonto insolvenzfest ist. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verstärkt nun diese dringende Pflicht des Vermieters. Aber der Reihe nach:
Worum geht es überhaupt?
Im vorliegenden Fall hatten mehrere Kläger vor dem BGH Recht bekommen, die die Zahlung einer Mietkaution auf ein Vermögenskonto des Vermieters verweigerten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss ein Mietkautionskonto insolvenzfest sein, also die Kautionen auch dann noch rückzahlbar sein, sollten Gläubiger des Vermieters Forderungen gegen den Vermieter gelten machen können. Die anschließende Kündigung seitens des Vermieters mit der Begründung, dass sie ausstehende Kaution nicht ordnungsgemäß bezahlt worden sei war laut BGH nicht statthaft. Die Mieter können die Kautionszahlung solange verweigern bis ein den weiter unten beschriebenen Betimmungen entsprechendes Konto eingerichtet ist.
Was ist ein insolvenzfestes Mietkautionskonto?
Im Prinzip ist ein insolvenzfreies Mietkautionskonto ein ganz normales Zinskonto. Nach § 551 Abs. 3 BGB muss dieses Konto aber getrennt von Vermögenskonten des Vermieters sein, damit die Kautionen der Mieter auch noch bei einer Schulden- oder gar Insolvenzsituation des Vermieters geschützt sind. Die Kaution muss dabei nach marktüblichen Konditionen verzinst werden und steht nach Beendigung des Mietverhältnisses inklusive der Zinsen dem Mieter zu, sollten keine Abschläge nötig geworden sein.
So weit muss es nicht kommen – man muss nur die Möglichkeiten kennen und erkennen.
Eigentümer von schwer vermietbaren Objekten und Wohnungen haben es doppelt schwer. Nicht nur der Umstand an sich ist problematisch, sondern auch, dass ein neues Urteil (20.07.10, Az. IX R 49/09) des Bundesfinanzhofs (BFH) an der steuerlichen Absetzbarkeit von leerstehendem Wohnraum wackelt. Um die steuerliche Absetzbarkeit zu gewährleisten muss sich ein Vermieter nämlich nach Willen des BFHs intensiv bemühen. Im vorliegenden Fall dachte der Wohnungsinhaber auch, dass er das getan hätte. Schließlich schaltete er über mehrere Monate Anzeigen in örtlichen Zeitungen und schaltete einen Makler ein.
Reicht nicht, urteilte der BFH und strich dem unglücklichen Eigentümer die steuerliche Absetzbarkeit des leerstehenden Wohnraums. Nach den Münchner Richtern sind bauliche Maßnahmen zumutbar um die Immobilie marktkonform zu machen. Der unglückliche Eigentümer hätte durch eine Sanierungsmaßnahme den Wohnraum attraktiver gestalten und so für Mieter sorgen sollen.
Diese Sichtweise ist zwar nicht besonders bürger- und steuerzahlerfreundlich, aber auch nicht ganz unrealistisch. Immobilien stehen seit je her und selbst in Krisenzeiten für rentable Investitionen. Sanierungen können sich ganz unmittelbar auszahlen und für wesentlich höhere Mieten und Werterhalt sorgen, also so das investierte Geld mittel- und langfristig zurückführen.
Bei Immobilienverkäufen ist die Wirkung noch direkter und viel kurzfristiger: Es ist überhaupt nicht unrealistisch, dass sich ein in Sanierung investierter Euro beim Verkauf der Immobilie sogar verdoppeln kann.
In den letzten Jahren haben sich immer mehr Unternehmen auf dieses Feld spezialisiert. Sie kaufen sanierungsbedürftige Immobilien auf, sanieren diese und verkaufen sie mit ordentlichen Margen weiter. Bei diesem Geschäft profitieren alle Beteiligten, denn die Vorstellungskraft eines privaten Käufers ist oftmals begrenzt und lässt den Preis, den er bereit ist zu zahlen, über Gebühr sinken. Darüber hinaus kann der Eigentümer bei Komplettsanierungen eine Menge Geld sparen, was dem Käufer oftmals gar nicht möglich ist.
Was man tun und wie es sich auszahlen kann muss der Einzelfall entscheiden. Wir beraten Sie bei Ihren Sanierungsvorhaben gern und zeigen auf, wie sich solche Investitionen für Sie rechnen können. Eine Überlegung sind derartige Investitionen immer wert und man sollte niemals wertvolle Chancen ungeachtet verstreichen lassen.
Auch Solaranlagen werden wieder staatliche gefördert
So langsam verabschiedet sich der ohnehin kaum wahrnehmbare Sommer und es zieht wieder kalter Wind um’s Haus. Zeit, sich einmal Gedanken um Heizung und Wärme zu machen. Bisher hatte die Haushaltssperre der Regierung alle Fördermöglichkeiten für erneuerbare Energien eingefroren. Ökologieinteressierte Hausbesitzer können aber nun wieder auf staatliche Förderung hoffen, nachdem diese Haushaltssperre nun aufgehoben wurde.
Die Fördermöglichkeiten beziehen sich dabei auf 3 verschiedene Verfahren zur Wärmegewinnung:
Thermische Solaranlagen für Heizung und Trinkwarmwasser mit 8 Quadratmetern Kollektorfläche werden mit 720 Euro gefördert. Allerdings fallen zukünftig Anlagen aus der Förderung heraus, die sich nur für die Trinkwarmwasserversorgung eignen. Energieeffiziente Anlagenkombinationen werden nochmal zusätzlich gefördert. So kann eine Solaranlagenförderung mit weiteren 500 Euro im Verbund mit den folgenden Verfahren bezuschusst werden:
Holzpellets als förderungsfähige, ökologische Alternative zu konventionellen Heizsystemen
Holzpellet-Heizungen werden mit 2.500 Euro gefördert, sofern sie über einen Pufferspeicher verfügen. Die ökologische Alternative zu konventionellen Heizsystemen benötigt zwar viel Lagerraum für die Pellets, ist dafür aber sehr energieeffizient. Für das Lagerungsproblem sind in jüngster Zeit einige interessante Lösungen zum Beispiel für den Verbau in Treppenhäusern, oder auch unterhalb von Treppen und Kellerdecken entwickelt worden.
Wärmepumpen sind das dritte und letzte förderungsfähige Verfahren im Bunde zur Wärmegewinnung, die vor allem für Einfamilienhäuser geeignet sind. Dabei werden die verschiedenen Verfahren unterschiedlich stark gefördert. Erdwärmepumpen werden mit maximal 2.400 Euro gefördert. Ein anderes System ist die Luft-Wasser-Wärmepumpe, die mit nur mit maximal 1.200 Euro förderungsfähig ist. Das liegt an der niedrigeren Effizienz im Vergleich zur Erdwärmepumpe, die auch im Winter konstante Wärme aus dem tiefen Erdreich liefern kann.
So sieht Google StreetView aus
Bis Ende 2010 will Google mit StreetView, ihrem Erweiterungsdienst zu Google Maps, in 20 deutschen Städten starten. StreetView bildet Straßen via Fotostream ab, sodass man quasi per Internet Straßenzüge befahren kann. Was Datenschützer auf den Plan ruft, hat aber wie so vieles im Leben zwei Seiten:
Einerseits bietet StreetView natürlich eine schöne Möglichkeit als Immobiliensuchender einen Vorabblick auf die Straße zu bekommen oder beispielsweise auch in unbekannten Städten nette Cafés zu finden.
Andererseits befürchten viele, dass man mit den allgemein zugänglichen Straßenzug-Abbildungen Menschen einen Einblick gewährt, denen man sicherlich nicht allezuviel von sich Preis geben möchte. Einbrechern zum Beispiel. Oder Hausierern, die so sehen können, ob die Gardinen gepflegt sind und ob jemand zu Hause ist.
Auch wenn Vorsicht immer noch die Mutter der Porzellankiste ist, sind viele Sorgen unbegründet. Da StreetView nicht ständig aktualisiert wird (schließlich muss ein Google-Fahrzeug vorbeifahren und die Fotos aktualisieren, was nur sehr sehr selten passiert) kann man nicht tagesaktuelle Änderungen erwarten und damit auch nicht sehen ob jemand zu Hause ist oder nicht.
Dennoch will natürlich nicht jeder das eigene Haus im Internet präsentiert wissen, auch wenn das bereits schon seit langem durch Satellitenbilder der Fall ist. Bis zum 15.9.2010 kann man noch der Veröffentlichung widersprechen und sein Haus per Weichzeichner „aussoften“ lassen. Nach diesem Termin wird diese Möglichkeit nicht mehr zur Verfügung stehen. Wer diese Option nutzen möchte kann das auf der dieser Seite tun.
Wir helfen Ihnen gerne, falls Sie noch Fragen zum Thema StreetView haben oder unsicher sind. Mit welchen Städten Google in Deutschland starten will erfahren Sie hier: weiterlesen […]
Die allermeisten Handwerkerrechnungen (wie z.B. auch Malerarbeiten) sind steuerlich abzugsfähig
Der Sommer ist fast da und für viele Haus- und Wohnungseigentümer ist das die beste Zeit, die Handwerker kommen zu lassen um z.B. Verschönerungen im Garten oder auch notwendige Reparaturen am Haus oder der Wohnung durchführen zu lassen. Vielen ist dabei noch gar nicht klar: Seit Anfang 2009 kann man 20% der Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen.
Es gibt zwar Arbeiten, die von dieser Art der Förderung ausgeschlossen sind (z.B. der Ausbau eines Kellers als Wohnraum), aber die allermeisten Arbeiten sind durchaus steuerlich abzugsfähig. Bei einem maximalen Rechnungsbetrag von 6000 Euro sind das immerhin 1200 Euro pro Jahr! Da freuen sich nicht nur die Haus-, bzw. Wohnungsbesitzer, sondern natürlich auch Handwerksbetriebe wie wir, da die allermeisten unserer Arbeiten für Sie steuerlich absetzbar sind. Eine genaue Liste mit den geförderten Leistungen kann man beim Infodienst von Immobilienscout24 nachlesen.
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AFM für Privatkunden Zuverlässigkeit und Sorgsamkeit für das Wohneigentum liegen uns besonders am Herzen. Daher bieten wir für Privatkunden umfassende Dienstleistungen zur Pflege und Werterhalt privater Immobilien.
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